Bundesrecht konsolidiert

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BFA-Verfahrensgesetz § 52a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Zu Abs. 4: Wird der in § 2 Abs. 3 Z 2 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt der Abs. 4 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 weiter (vgl. § 56 Abs. 13).

Text

Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe

Paragraph 52 a,
  1. Absatz eins,Einem Fremden kann in jedem Stadium seines Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Verfahrens. Die Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise (Paragraph 12, Absatz 2, GVG-B 2005).
  2. Absatz 2,Wird gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen oder einem Asylwerber eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt, ist dieser verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, sofern dies nicht bereits einmal in diesem Verfahren erfolgt ist. In einem Verfahren nach Paragraph 27 a, AsylG 2005 kann eine Rückkehrberatung bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden. Darüber hinaus sind Rückkehrberatungsstellen ermächtigt, Fremden, gegen die eine – wenn auch nicht rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die zuständige Rückkehrberatungsstelle hat auf Nachfrage der zuständigen Landespolizeidirektion im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG, dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht darüber Auskunft zu geben, ob und mit welchem Ergebnis ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden hat.
  4. Absatz 4,Entschließt sich der Fremde dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (Paragraph 12, GVG-B 2005).

Im RIS seit

19.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40214621

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