Bundesrecht konsolidiert

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BFA-Verfahrensgesetz § 43

Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Anordnung zur weiteren Vorgangsweise

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Das Bundesamt hat auf Basis der gemäß Paragraph 42, übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass
    1. Ziffer eins
      im Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser aufzufordern ist, sich binnen einundzwanzig Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden oder
    2. Ziffer 2
      im Falle eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden
      1. Litera a
        dieser zur weiteren Verfahrensführung einer Erstaufnahmestelle, einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle vorzuführen ist oder
      2. Litera b
        sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. Paragraph 2, Absatz eins b, GVG-B 2005 gilt sinngemäß.
    Für Antragsteller im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005 gilt Ziffer 2, Litera b, mit der Maßgabe, dass dem Antragsteller die Anreise zu einer bestimmten Organisationseinheit des Bundesamtes, bei der er den Antrag auf internationalen Schutz persönlich einzureichen hat, zu ermöglichen ist.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt kann von einer Anordnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 absehen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller in Schub-, Straf-, Untersuchungs-, oder einer sonstigen Haft angehalten wird oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Antragstellers in einer Betreuungseinrichtung des Bundes nicht möglich ist.

Schlagworte

Schubhaft, Strafhaft, Untersuchungshaft

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40278208

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/87/P43/NOR40278208

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