Bundesrecht konsolidiert

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BFA-Verfahrensgesetz § 42

Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Antragstellung bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Informationserhebung und Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Anmerkung eins, )
  2. Absatz 2,Ein Bericht über das Ergebnis der nach Absatz eins, getroffenen Maßnahmen und einer allfälligen Durchsuchung nach Paragraph 38, sowie – wenn vorhanden – das Überprüfungsformular nach Artikel 17, der Screening-Verordnung sind unverzüglich dem Bundesamt zu übermitteln. Anlässlich dieser Übermittlung ist eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise (Paragraph 43,) beim Bundesamt einzuholen.
  3. Absatz 3,Nach Absatz eins und 2 ist auch vorzugehen, wenn eine andere Behörde oder das Bundesamt die Sicherheitsbehörde von einem bei ihr oder ihm direkt gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 27, Absatz 3, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 6, Absatz eins, AVG unterrichtet oder den Antragsteller an die Sicherheitsbehörde verweist.

(_____________

Anmerkung eins, : Artikel 4, Ziffer 100, des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes – AMPAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, lautet: „In Paragraph 42, Absatz eins, [...] wird die Wortfolge „sofern dies noch nicht erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat“ durch die Wortfolge „die in Artikel 27, Absatz eins und 4 der Verfahrensverordnung genannten Informationen zu erheben und gegebenenfalls die in Artikel 16, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung erforderlichen Maßnahmen zu setzen“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40278207

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/87/P42/NOR40278207

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