Bundesrecht konsolidiert

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BFA-Verfahrensgesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Stellen des Antrages auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Stellt ein Fremder, der zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ist er aufzufordern, diesen Antrag binnen vierzehn Tagen in einer Erstaufnahmestelle einzubringen. Dem Bundesamt ist die Stellung des Antrags mittels einer schriftlichen Meldung zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Stellt ein Fremder, der nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ist er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung der Rückkehrentscheidung, der Anordnung zur Außerlandesbringung oder der Ausweisung der Erstaufnahmestelle vorzuführen. Ebenso ist ein Fremder, der gemäß Absatz eins, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und vor Einbringung und Gegenstandslosigkeit (Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 2005) des Antrags auf internationalen Schutz aber nach Ablauf seines Aufenthaltsrechtes betreten wird, der Erstaufnahmestelle vorzuführen.

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40141956

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/87/P42/NOR40141956

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