(5)Absatz 5,Im Fall von Strafverfahren wegen vorsätzlich begangener Straftaten sowie Auslieferungs- und Übergabeverfahren gegen Fremde hat zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft über die Verhängung und die Aufhebung der Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Übergabehaft, die Einbringung der Anklage, den Rücktritt von der Verfolgung und die Einstellung des Strafverfahrens, das Strafgericht über die rechtskräftige Entscheidung im Straf-, Auslieferungs- oder Übergabeverfahren unter Anschluss einer Urteilsausfertigung und die Justizanstalt über den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe das Bundesamt zu verständigen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an das Bundesamt zu erfolgen (§ 15b Abs. 1 StVG). Dem Bundesamt obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz.Im Fall von Strafverfahren wegen vorsätzlich begangener Straftaten sowie Auslieferungs- und Übergabeverfahren gegen Fremde hat zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft über die Verhängung und die Aufhebung der Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Übergabehaft, die Einbringung der Anklage, den Rücktritt von der Verfolgung und die Einstellung des Strafverfahrens, das Strafgericht über die rechtskräftige Entscheidung im Straf-, Auslieferungs- oder Übergabeverfahren unter Anschluss einer Urteilsausfertigung und die Justizanstalt über den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe das Bundesamt zu verständigen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an das Bundesamt zu erfolgen (Paragraph 15 b, Absatz eins, StVG). Dem Bundesamt obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz.