Bundesrecht konsolidiert

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BFA-Verfahrensgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Mitteilungspflichten der Behörden

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesamt die bei ihnen erarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten von Fremden zu übermitteln, von denen das Bundesamt im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 24, unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.
  2. Absatz 2,Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesamt und – soweit ein Beschwerdeverfahren anhängig ist – dem Bundesverwaltungsgericht den Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung durch Fremde unter Mitteilung der wesentlichen Umstände mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Vertretungsbehörden (Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005) haben dem Bundesamt alle Amtshandlungen in Bezug auf Personen mitzuteilen, über die sie Kenntnis von einem im Bundesgebiet anhängigen Verfahren wegen eines Antrages auf internationalen Schutz haben.
  4. Absatz 4,Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese Daten dem Bundesamt zu übermitteln, sofern dieses die Daten zur Durchführung einer Maßnahme oder eines Verfahrens vor dem Bundesamt benötigt. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.
  5. Absatz 5,Die Strafgerichte haben Erhebungen von Anklagen wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, den Rücktritt von der Verfolgung der Straftat, die Einstellung des Strafverfahrens, den Freispruch, rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft, die Strafvollzugsanstalten und die gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden dem Bundesamt mitzuteilen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an das Bundesamt zu erfolgen (Paragraph 15 b, Absatz eins, StVG). Dem Bundesamt obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz.
  6. Absatz 6,Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesamt die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden mitzuteilen.
  7. Absatz 7,Die Personenstandsbehörden haben Anträge auf Eheschließung oder auf Begründung einer eingetragenen Partnerschaft von Drittstaatsangehörigen, die nicht begünstigte Drittstaatsangehörige sind, dem Bundesamt mitzuteilen.
  8. Absatz 8,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Anträge auf Namensänderung und die Zivilgerichte Anträge auf Adoptionen von Fremden dem Bundesamt mitzuteilen.
  9. Absatz 9,Die Führerscheinbehörden haben dem Bundesamt die Ausstellung eines Führerscheines an einen Fremden mitzuteilen.

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40141944

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/87/P30/NOR40141944

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