(1)Absatz eins,Das Bundesamt ist ermächtigt, die von ihm ermittelten Informationen zum Verfahrensstand (Verfahrensdaten), insbesondere über Anträge, Entscheidungen, Rechtsmittel, das Ergebnis von nach der Screening-Verordnung vorgenommenen Prüfungen, das Ergebnis der Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß Art. 20 der Verfahrensverordnung, Abschiebungen und freiwillige Rückkehren, einschließlich der für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 2 Abs. 1c oder 1e GVG-B 2005 erforderlichen Angaben, zu verarbeiten (Zentrale Verfahrensdatei).Das Bundesamt ist ermächtigt, die von ihm ermittelten Informationen zum Verfahrensstand (Verfahrensdaten), insbesondere über Anträge, Entscheidungen, Rechtsmittel, das Ergebnis von nach der Screening-Verordnung vorgenommenen Prüfungen, das Ergebnis der Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß Artikel 20, der Verfahrensverordnung, Abschiebungen und freiwillige Rückkehren, einschließlich der für die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 2, Absatz eins c, oder 1e GVG-B 2005 erforderlichen Angaben, zu verarbeiten (Zentrale Verfahrensdatei).