(1)Absatz eins,Das Bundesamt ist ermächtigt, die von ihm ermittelten Informationen zum Verfahrensstand (Verfahrensdaten), insbesondere über Anträge, Entscheidungen, Rechtsmittel, Abschiebungen und freiwillige Rückkehren, einschließlich der für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 2 Abs. 1c oder 1e GVG-B 2005 erforderlichen Angaben, zu verarbeiten (Zentrale Verfahrensdatei).Das Bundesamt ist ermächtigt, die von ihm ermittelten Informationen zum Verfahrensstand (Verfahrensdaten), insbesondere über Anträge, Entscheidungen, Rechtsmittel, Abschiebungen und freiwillige Rückkehren, einschließlich der für die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 2, Absatz eins c, oder 1e GVG-B 2005 erforderlichen Angaben, zu verarbeiten (Zentrale Verfahrensdatei).