Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
BFA-Verfahrensgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BFA-VG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Vorbringen in der Beschwerde
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsIn einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2)Absatz 2Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3)Absatz 3Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.Absatz eins, ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
Im RIS seit
19.04.2013
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Gesetzesnummer
20007944
Dokumentnummer
NOR40148946