Absatz einsIn einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
- Ziffer einswenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
- Ziffer 2wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
- Ziffer 3wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
- Ziffer 4wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.