(2)Absatz 2,Die Höhe der Kammerumlage ist von der Delegiertenversammlung festzusetzten. Dabei ist auf
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
die Art der Berufsausübung sowie
die Art der Mitgliedschaft (ordentliches Mitglied/außerordentliches Mitglied)
der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Die Umlagenordnung kann einen Mindestbetrag für Kammerumlagen vorsehen, ebenso die Möglichkeit der Befreiung von der Leistung. Pflichtmitglieder, denen die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission befristet entzogen wurde, sowie stellenlos gewordene Pflichtmitglieder, die als arbeitssuchend gemeldet sind, sind auf Antrag – für die Dauer des Vorliegens dieser Umstände – von der Leistung jedenfalls zu befreien.