Bundesrecht konsolidiert

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Tierärztekammergesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

15.08.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Kammerumlagen

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Zur Bestreitung des Sach- und Personalaufwands, des Aufwands für die Organe und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der Kammeraufgaben, ausgenommen für die Wohlfahrtseinrichtungen, hebt die Tierärztekammer von sämtlichen Kammermitgliedern eine Kammerumlage ein.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Kammerumlage ist von der Delegiertenversammlung festzusetzten. Dabei ist auf
    1. Ziffer eins
      die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
    2. Ziffer 2
      die Art der Berufsausübung sowie
    3. Ziffer 3
      die Art der Mitgliedschaft (ordentliches Mitglied/außerordentliches Mitglied)
    der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Die Umlagenordnung kann einen Mindestbetrag für Kammerumlagen vorsehen, ebenso die Möglichkeit der Befreiung von der Leistung. Pflichtmitglieder, denen die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission befristet entzogen wurde, sowie stellenlos gewordene Pflichtmitglieder, die als arbeitssuchend gemeldet sind, sind auf Antrag – für die Dauer des Vorliegens dieser Umstände – von der Leistung jedenfalls zu befreien.
  3. Absatz 3,In der Umlagenordnung ist Näheres bezüglich Fälligkeit sowie hinsichtlich Form und Zeitpunkt der Einhebung der Kammerumlage zu regeln; dabei können ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzugszinsen und die Vorschreibung von Mahnspesen, die sich an den tatsächlichen Kosten orientieren, vorgesehen werden.
  4. Absatz 4,Erste Instanz für das Verfahren über die Kammerumlage ist die Präsidentin bzw. der Präsident. Gegen Beschlüsse der Präsidentin bzw. des Präsidenten steht den Betroffenen das Recht der Berufung an den Vorstand zu. Der Vorstand entscheidet in letzter Instanz; wobei die Präsidentin bzw. der Präsident nicht stimmberechtigt ist. In solchen Verfahren ist das AVG anzuwenden.
  5. Absatz 5,Rückständige Umlagen sind im Verwaltungsweg einzubringen. Die Tierärztekammer ist berechtigt, rückständige Umlagen sowie Verzugszinsen und Mahnspesen unter Festlegung einer Zahlungsfrist mit Rückstandsausweis einzumahnen. Dieser Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.

Schlagworte

Sachaufwand

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40141852

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/86/P35/NOR40141852

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