Bundesrecht konsolidiert

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Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011 § 4

Kurztitel

Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 8/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Rehabilitierung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zum Rechtsnachteil derjenigen, die sich in Wort und Tat für ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich eingesetzt haben (Paragraph eins, Absatz eins, Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr.183 aus 1947,) gerade wegen dieser Handlungen, widerspricht demokratischen Prinzipien. Insbesondere sind Urteile im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und Bescheide im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Unrecht im Sinne des Rechtsstaates.
  2. Absatz 2,Alle durch eine Entscheidung im Sinne des Paragraph eins, Verurteilten sind im Ausmaß der Aufhebung rehabilitiert.
  3. Absatz 3,Allen, die sich zwischen dem 12. November 1918 und 12. März 1938 in Wort und Tat für ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich eingesetzt haben (Paragraph eins, Absatz eins, Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr.183 aus 1947,), gebührt die Achtung der Republik. Jenen Personen, die an mit Waffen ausgetragenen gewaltsamen politischen Auseinandersetzungen unbeteiligt Schäden an Leib, Leben oder Freiheit erlitten haben, gebührt besonderes Mitgefühl.

Im RIS seit

15.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012

Gesetzesnummer

20007687

Dokumentnummer

NOR40136278

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/8/P4/NOR40136278

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