Absatz eins,Die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zum Rechtsnachteil derjenigen, die sich in Wort und Tat für ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich eingesetzt haben (Paragraph eins, Absatz eins, Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr.183 aus 1947,) gerade wegen dieser Handlungen, widerspricht demokratischen Prinzipien. Insbesondere sind Urteile im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und Bescheide im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Unrecht im Sinne des Rechtsstaates.