Kurztitel

Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Text

Rehabilitierung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zum Rechtsnachteil derjenigen, die sich in Wort und Tat für ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich eingesetzt haben (Paragraph eins, Absatz eins, Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr.183 aus 1947,) gerade wegen dieser Handlungen, widerspricht demokratischen Prinzipien. Insbesondere sind Urteile im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und Bescheide im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Unrecht im Sinne des Rechtsstaates.
  2. Absatz 2,Alle durch eine Entscheidung im Sinne des Paragraph eins, Verurteilten sind im Ausmaß der Aufhebung rehabilitiert.
  3. Absatz 3,Allen, die sich zwischen dem 12. November 1918 und 12. März 1938 in Wort und Tat für ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich eingesetzt haben (Paragraph eins, Absatz eins, Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr.183 aus 1947,), gebührt die Achtung der Republik. Jenen Personen, die an mit Waffen ausgetragenen gewaltsamen politischen Auseinandersetzungen unbeteiligt Schäden an Leib, Leben oder Freiheit erlitten haben, gebührt besonderes Mitgefühl.