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Erdölbevorratungsgesetz 2012 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdölbevorratungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 78/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

03.08.2012

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020

Abkürzung

EBG 2012

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Erfüllung der Vorratspflicht

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Vorratspflicht kann nach Wahl des Vorratspflichtigen auf folgende Weise erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      durch Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch den Vorratspflichtigen;
    2. Ziffer 2
      durch gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch zwei oder mehrere Vorratspflichtige;
    3. Ziffer 3
      durch privatrechtlichen Vertrag, der den Vertragspartner verpflichtet, eine bestimmte Menge an Erdöl oder Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zur Verfügung zu halten, wobei sich diese Mengen entweder im Eigentum des Vorratspflichtigen oder des Vertragspartners befinden müssen.
    4. Ziffer 4
      durch Übernahme der Vorratspflicht durch Lagerhalter gemäß Paragraph 8,
  2. Absatz 2,Im Falle der Vorratshaltung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, müssen die Verträge eine Laufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen. Der Vertragsabschluss ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bis zum Beginn der Bevorratungsperiode durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Lagerhaltung von Pflichtnotstandsreserven gemäß Absatz eins, Ziffer 3, darf nur in Tanklagern erfolgen, die eine Mindestgröße von 500 m3 aufweisen. Dritte, die eine Verpflichtung zur Lagerhaltung auf Grund privatrechtlicher Verträge übernommen haben, dürfen diese Verpflichtung nicht weiter überbinden.
  3. Absatz 3,Über Antrag des Vorratspflichtigen kann durch Bescheid im Einzelfall eine kürzere Laufzeit als der im Absatz 2, bestimmte Zeitraum für Verträge gemäß Absatz eins, Ziffer 3, genehmigt werden, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich und die Einhaltung der im Absatz 2, vorgesehenen Laufzeit dem Vorratspflichtigen wirtschaftlich unzumutbar ist.
  4. Absatz 4,Absatz 3, gilt sinngemäß für Lagerhalter gemäß Paragraph 8, Soweit es der Deckung der vom Lagerhalter gemäß Paragraph 7, übernommenen Vorratshaltung dient, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Antrag des Lagerhalters durch Bescheid den Abschluss von unterjährigen Verträgen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, genehmigen.
  5. Absatz 5,Vorratspflichtige Endverbraucher, die im vorangegangenen Kalenderjahr von einem nicht der Vorratspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, unterliegenden Händler mit Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen im Ausmaß von mehr als 1000 Litern beliefert wurden, haben einen Vertrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 4, abzuschließen. Dieser Vertrag kann in ihrem Namen vom Händler geschlossen werden. Diese Händler haben in die Rechnung einen Hinweis auf die Vorratspflicht nach Paragraph 4, aufzunehmen.

Im RIS seit

03.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

20007931

Dokumentnummer

NOR40141556

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/78/P7/NOR40141556

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