Absatz eins,Die Vorratspflicht kann nach Wahl des Vorratspflichtigen auf folgende Weise erfüllt werden:
- Ziffer einsdurch Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch den Vorratspflichtigen;
- Ziffer 2durch gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch zwei oder mehrere Vorratspflichtige;
- Ziffer 3durch privatrechtlichen Vertrag, der den Vertragspartner verpflichtet, eine bestimmte Menge an Erdöl oder Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zur Verfügung zu halten, wobei sich diese Mengen entweder im Eigentum des Vorratspflichtigen oder des Vertragspartners befinden müssen.
- Ziffer 4durch Übernahme der Vorratspflicht durch Lagerhalter gemäß Paragraph 8,