Bundesrecht konsolidiert

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Parteien-Förderungsgesetz 2012 § 2

Kurztitel

Parteien-Förderungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 57/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PartFörG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Besondere Parteienförderung für die politische Tätigkeit im Europäischen Parlament

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Jede politische Partei, die nach einer Wahl zum Europäischen Parlament mit Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten ist, hat nach der Wahl Anspruch auf Fördermittel des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2,Die Gesamtsumme der Fördermittel nach Absatz eins, wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Wahl zum Europäischen Parlament Wahlberechtigten mit einem Betrag von 2 Euro Anmerkung eins, ) multipliziert wird.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz 2, berechnete Gesamtsumme wird auf die politischen Parteien im Verhältnis der bei der Wahl zum Europäischen Parlament für sie abgegebenen Stimmen verteilt.
  4. Absatz 4,Fördermittel nach Absatz 3, dürfen einer politischen Partei nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das den für Wahlwerbung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Parteiengesetz 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, tatsächlich entstandenen Ausgaben entspricht. Für diesen Beleg ist dem Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln (Paragraph 3, Absatz eins,) eine Aufstellung der tatsächlich für Zwecke der Wahlwerbung getätigten Ausgaben anzufügen, die von einem Wirtschaftsprüfer im Sinne des Paragraph 9, Parteiengesetz 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, überprüft und unterzeichnet sein muss.
  5. Absatz 5,Die Fördermittel nach Absatz eins, sind innerhalb von 6 Monaten nach der Wahl zum Europäischen Parlament auszubezahlen.

(________________

Anmerkung eins, : siehe dazu Paragraph 5, Valorisierungsregel)

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

20007891

Dokumentnummer

NOR40140623

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/57/P2/NOR40140623

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