(4)Absatz 4,Fördermittel nach Abs. 3 dürfen einer politischen Partei nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das den für Wahlwerbung im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, tatsächlich entstandenen Ausgaben entspricht. Für diesen Beleg ist dem Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln (§ 3 Abs. 1) eine Aufstellung der tatsächlich für Zwecke der Wahlwerbung getätigten Ausgaben anzufügen, die von einem Wirtschaftsprüfer im Sinne des § 9 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, überprüft und unterzeichnet sein muss.Fördermittel nach Absatz 3, dürfen einer politischen Partei nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das den für Wahlwerbung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Parteiengesetz 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, tatsächlich entstandenen Ausgaben entspricht. Für diesen Beleg ist dem Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln (Paragraph 3, Absatz eins,) eine Aufstellung der tatsächlich für Zwecke der Wahlwerbung getätigten Ausgaben anzufügen, die von einem Wirtschaftsprüfer im Sinne des Paragraph 9, Parteiengesetz 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, überprüft und unterzeichnet sein muss.