(3)Absatz 3,Die Verpflichtung zur Angabe der Einnahmen aus Sponsoring (§ 2 Z 6) und Inseraten (§ 2 Z 7) besteht auch für alle Gliederungen einer Partei, für Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und für nahestehende Organisationen, ausgenommen jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen.Die Verpflichtung zur Angabe der Einnahmen aus Sponsoring (Paragraph 2, Ziffer 6,) und Inseraten (Paragraph 2, Ziffer 7,) besteht auch für alle Gliederungen einer Partei, für Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und für nahestehende Organisationen, ausgenommen jener im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen.