Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IKT-Konsolidierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
25.04.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IKTKonG
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
1. Abschnitt
Gegenstand und Ziele des Gesetzes
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient der Vereinheitlichung bestehender und neu zu schaffender IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Bundes. Einheitliche Systeme und gemeinsame Lösungen auf Basis vorgegebener IKT-Standards sind zu verwenden, um insbesondere die Rahmenbedingungen für einen effizienten gemeinsamen Betrieb zu schaffen und ein hohes Maß an Datensicherheit und -qualität zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
IKT-Lösung ist die Gesamtheit aller informationstechnologischen Maßnahmen und technischen Mittel, die erforderlich sind, um Nutzern Funktionen und Informationen automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen.
IT-Verfahren ist ein Bestandteil einer IKT-Lösung, der über Informationstechnologie als Service genutzt wird.
IKT Standard ist eine einheitliche oder vereinheitlichte Art und Weise, IKT-Lösungen und IT-Verfahren her- bzw. bereitzustellen.
Schlagworte
Datenqualität
Im RIS seit
25.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Gesetzesnummer
20007805
Dokumentnummer
NOR40138639