Bundesrecht konsolidiert

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IKT-Konsolidierungsgesetz § 1

Kurztitel

IKT-Konsolidierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 35/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

25.04.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IKTKonG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

1. Abschnitt

Gegenstand und Ziele des Gesetzes

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient der Vereinheitlichung bestehender und neu zu schaffender IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Bundes. Einheitliche Systeme und gemeinsame Lösungen auf Basis vorgegebener IKT-Standards sind zu verwenden, um insbesondere die Rahmenbedingungen für einen effizienten gemeinsamen Betrieb zu schaffen und ein hohes Maß an Datensicherheit und -qualität zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
    1. Ziffer eins
      IKT-Lösung ist die Gesamtheit aller informationstechnologischen Maßnahmen und technischen Mittel, die erforderlich sind, um Nutzern Funktionen und Informationen automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen.
    2. Ziffer 2
      IT-Verfahren ist ein Bestandteil einer IKT-Lösung, der über Informationstechnologie als Service genutzt wird.
    3. Ziffer 3
      IKT Standard ist eine einheitliche oder vereinheitlichte Art und Weise, IKT-Lösungen und IT-Verfahren her- bzw. bereitzustellen.

Schlagworte

Datenqualität

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

20007805

Dokumentnummer

NOR40138639

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/35/P1/NOR40138639

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