Kurztitel

IKT-Konsolidierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

25.04.2012

Text

1. Abschnitt

Gegenstand und Ziele des Gesetzes

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient der Vereinheitlichung bestehender und neu zu schaffender IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Bundes. Einheitliche Systeme und gemeinsame Lösungen auf Basis vorgegebener IKT-Standards sind zu verwenden, um insbesondere die Rahmenbedingungen für einen effizienten gemeinsamen Betrieb zu schaffen und ein hohes Maß an Datensicherheit und -qualität zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
    1. Ziffer eins
      IKT-Lösung ist die Gesamtheit aller informationstechnologischen Maßnahmen und technischen Mittel, die erforderlich sind, um Nutzern Funktionen und Informationen automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen.
    2. Ziffer 2
      IT-Verfahren ist ein Bestandteil einer IKT-Lösung, der über Informationstechnologie als Service genutzt wird.
    3. Ziffer 3
      IKT Standard ist eine einheitliche oder vereinheitlichte Art und Weise, IKT-Lösungen und IT-Verfahren her- bzw. bereitzustellen.