Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Akkreditierungsgesetz 2012 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akkreditierungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

21.04.2012

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014

Abkürzung

AkkG 2012

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand in Pauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.
  2. Absatz 2,Die Pauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Prüfverfahren und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Die Verwaltungsabgaben gemäß Absatz eins, gliedern sich nach
    1. Ziffer eins
      den Gebühren für die Akkreditierung, abgestuft nach Grundgebühr und einer Gebühr in Abhängigkeit der Art und des Umfanges der Akkreditierung,
    2. Ziffer 2
      den Gebühren für die Erweiterung der Akkreditierung,
    3. Ziffer 3
      den Gebühren für die Überwachung der Akkreditierung,
    4. Ziffer 4
      den Gebühren für die Ausstellung von Bescheiden und Bestätigungen.
  4. Absatz 4,Die Mitteilungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins und der sonstige durch dieses Bundesgesetz verursachte Schriftverkehr mit der Akkreditierungsstelle mit Ausnahme der Anträge gemäß Paragraph 8, sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 in der jeweils geltenden Fassung befreit.
  5. Absatz 5,Ist absehbar, dass ein Akkreditierungsverfahren erhebliche Barauslagen erfordert, kann die beantragende Stelle zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden (Paragraph 76, Absatz 4, AVG).

Im RIS seit

20.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

20007798

Dokumentnummer

NOR40138516

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/28/P10/NOR40138516

Navigation im Suchergebnis