Bundesrecht konsolidiert

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Freiwilligengesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

05.04.2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Teilnehmer/innen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Teilnehmer/innen des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahres sind Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres – bei besonderer Eignung nach Vollendung des 16. Lebensjahres – die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (Paragraph 8,) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß Paragraph 9, zur Erreichung der in Paragraph 6, genannten Ziele ausüben (Ausbildungsverhältnis). Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein.
  2. Absatz 2,Teilnehmer/innen mit aufrechter Einsatzvereinbarung können bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen über den in Absatz eins, genannten Zeitraum hinaus verlängert werden. Eine entsprechende Verlängerung des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahres ist unabhängig von der vereinbarten Dauer gem. Paragraph 12, Absatz eins, Ziff. 3 nur einmalig um maximal weitere sechs Monate möglich und gesondert zu vereinbaren.
  3. Absatz 3,Teilnehmer/innen eines außerordentlichen Freiwilligen Sozialjahres können bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen im Inland eingesetzt werden, sofern bereits ein freiwilliger Dienst gemäß Abschnitte 2, 3 oder 4 absolviert wurde. Sie können einmalig aufgrund einer Vereinbarung für die Dauer von maximal neun Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (Paragraph 8,) zugewiesenen Einsatzstelle tätig werden. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein. Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, entfallen.

Im RIS seit

09.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40222454

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/17/P7/NOR40222454

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