Bundesrecht konsolidiert

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Freiwilligengesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

04.04.2020

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Teilnehmer/innen

Paragraph 7,

Die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres sind Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres – bei besonderer Eignung nach Vollendung des 16. Lebensjahres – die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (Paragraph 8,) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß Paragraph 9, zur Erreichung der in Paragraph 6, genannten Ziele ausüben (Ausbildungsverhältnis). Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein.

Im RIS seit

28.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40137438

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/17/P7/NOR40137438

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