(2)Absatz 2,Vorschlagsberechtigte Stellen sind dabei:
die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer,
der Städte- und Gemeindebund, die Interessenvertretungen, sowie die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und
die im § 31 Z 3 und Z 4 angeführten vorschlagsberechtigten Organisationen.die im Paragraph 31, Ziffer 3 und Ziffer 4, angeführten vorschlagsberechtigten Organisationen.
Diese sind vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.