(3)Absatz 3,Werden innerhalb von zwei Monaten nach Information gemäß Abs. 2 nicht ausreichend Bestellungsvorschläge erstattet, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Österreichischen Freiwilligenrates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.Werden innerhalb von zwei Monaten nach Information gemäß Absatz 2, nicht ausreichend Bestellungsvorschläge erstattet, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Österreichischen Freiwilligenrates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.