Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Freiwilligengesetz § 27a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27a

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

04.04.2020

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Förderung

Paragraph 27 a,
  1. Absatz eins,Zur Unterstützung der Durchführung eines Gedenk-, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland durch die nach diesem Abschnitt zugelassenen Träger stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von 1.200.000 € zur Verfügung. Diese Zuwendungen sind insbesondere für die Kosten aufgrund des Auslandsaufenthaltes wie Reisekosten oder Versicherungen der Teilnehmer/innen zu verwenden.
  2. Absatz 2,Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann jährlich zusätzlich Mittel in der Höhe von maximal 100.000 € an anerkannte Träger für Aufwendungen für Informationsarbeit und für Bewusstseins- und Aufklärungsarbeit zur Aufarbeitung der Verbrechen des Nationalsozialismus gewähren. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungen besteht nicht.
  3. Absatz 3,Nach diesem Abschnitt zugelassene Träger haben die für Teilnehmer/innen an einem Auslandsfreiwilligendienst vorgesehenen Zuwendungen mit deren Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung an den/die Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres zu verbinden.
  4. Absatz 4,Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben ihre Wahrnehmungen über den Dienst an Einsatzstellen im Ausland dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitzuteilen.

Schlagworte

Gedenkdienst, Friedensdienst

Im RIS seit

13.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40198301

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/17/P27a/NOR40198301

Navigation im Suchergebnis