Bundesrecht konsolidiert

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Freiwilligengesetz § 27a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27a

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Förderverein

Paragraph 27 a,
  1. Absatz eins,Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ermächtigt, namens des Bundes einen gemeinnützigen, nicht auf Gewinn gerichteten Verein zu gründen und zu unterstützen. Ziel dieses Vereins ist es, die nach diesem Abschnitt zugelassenen Träger insbesondere finanziell zu fördern. Mitglieder können ausschließlich Gebietskörperschaften, gesetzliche Interessenvertretungen sowie gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften werden.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Verein insbesondere über
    1. Ziffer eins
      jährliche Zuwendungen durch den Bund in der Höhe von 720.000 €. Diese Zuwendungen sind in erster Linie für die Mehrkosten aufgrund des Auslandsaufenthaltes wie Reisekosten und Versicherungen der Teilnehmer/innen unter Beachtung der sozialen Bedürftigkeit der Teilnehmer/innen zu verwenden. Näheres wird in den von dem/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erlassenen Förderrichtlinien geregelt;
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften und von gesetzlichen Interessenvertretungen nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe und
    3. Ziffer 3
      sonstige Zuwendungen.
  3. Absatz 3,Zuwendungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 an den Verein sind mit der Auflage verbunden, dass Zuwendungen des Vereines an nach diesem Abschnitt zugelassene Träger ihrerseits mit der Auflage verbunden werden, die Förderrichtlinien einzuhalten und dem Verein Rechenschaftsberichte vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben ihre Wahrnehmungen über den Dienst an Einsatzstellen im Ausland dem Verein mitzuteilen. Des Weiteren haben die Teilnehmer/innen den Verein über ihre Tätigkeiten zu informieren.
  5. Absatz 5,Der Verein hat dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über seine Gebarung, seine Tätigkeiten und seine Wahrnehmungen jährlich zu berichten und entsprechende Vorschläge, insbesondere auch im Zusammenhang mit Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 2, und 3 zu erstatten.

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40176582

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/17/P27a/NOR40176582

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