Bundesrecht konsolidiert

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Freiwilligengesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Anzuwendende Regelungen

Paragraph 24,

Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten für das Freiwillige Umweltschutzjahr sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    Die Anerkennung als Träger des Freiwilligen Umweltschutzjahres sowie erforderlichenfalls der Widerruf der Anerkennung erfolgt durch Bescheid des/der Bundesministers/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Dieser/diese hat vor Erlassung von Bescheiden das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend herzustellen. Die Träger des Freiwilligen Umweltschutzjahres haben den/die Bundesminister/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von jeder Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren.
  2. Ziffer 2
    Der/die Bundesminister/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Information für mögliche Interessenten/innen ein Verzeichnis der zur Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres anerkannten Träger im Internet zu veröffentlichen.
  3. Ziffer 3
    Geeignete Einsatzstellen sind gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus einem der folgenden Bereiche: Allgemeiner Umweltschutz, Umweltbildung, Natur- und Artenschutz, ökologische Landwirtschaft mit Gemeinwohlzielen wie Kultur- und Landschaftsschutz und Erhaltung der Biodiversität, Tierschutz, Nachhaltige Entwicklung und Bewusstseinsbildung in der Entwicklungszusammenarbeit.
  4. Ziffer 4
    Die Berichte gemäß Paragraph 11, Absatz 2, gehen auch an den/die Bundesminister/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  5. Ziffer 5
    Für die Zwecke der Evaluierung des Freiwilligen Umweltschutzjahres und der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger ist der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verpflichtet, die in Paragraph 11, Absatz 3, genannten Daten auf Anfrage auch dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekanntzugeben.
  6. Ziffer 6
    Ein Freiwilliges Umweltschutzjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom/von der Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllt sind und das Freiwillige Umweltschutzjahr von einem anerkannten Träger durchgeführt wird. Förderungen können auf Antrag des nach Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 24, anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht.

Schlagworte

Naturschutz, Kulturschutz

Im RIS seit

28.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40137455

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/17/P24/NOR40137455

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