Die Anerkennung als Träger des Freiwilligen Umweltschutzjahres sowie erforderlichenfalls der Widerruf der Anerkennung erfolgt durch Bescheid des/der Bundesministers/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Dieser/diese hat vor Erlassung von Bescheiden das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend herzustellen. Die Träger des Freiwilligen Umweltschutzjahres haben den/die Bundesminister/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von jeder Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren.