Bundesrecht konsolidiert

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Freiwilligengesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Ziele

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit mit der Zielsetzung, solche Tätigkeiten zu unterstützen und die Teilnahme zu fördern. Damit sollen der Zusammenhalt zwischen den sozialen Gruppen, den Generationen und Kulturen sowie die gesellschaftliche und soziale Verantwortung gestärkt werden.
  2. Absatz 2,Zur Erreichung dieser Ziele sieht dieses Bundesgesetz vor:
    1. Ziffer eins
      Förderungen von Freiwilligenorganisationen, einen Freiwilligenpass und einen periodischen Freiwilligenbericht (Abschnitt 1),
    2. Ziffer 2
      die Einrichtung eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland und eines Freiwilligen Integrationsjahres sowie die rechtliche Absicherung der Teilnehmenden (Abschnitte 2, 3 und 4),
    3. Ziffer 3
      die Einrichtung eines Österreichischen Freiwilligenrates (Abschnitt 5),
    4. Ziffer 4
      die Einrichtung eines Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement (Abschnitt 6).

Schlagworte

Friedensdienst

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40176576

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/17/P1/NOR40176576

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