Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Freiwilligengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.06.2012
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
FreiwG
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Ziele
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit mit der Zielsetzung, solche Tätigkeiten zu unterstützen und die Teilnahme zu fördern. Damit sollen der Zusammenhalt zwischen den sozialen Gruppen, den Generationen und Kulturen sowie die gesellschaftliche und soziale Verantwortung gestärkt werden.
(2)Absatz 2,Zur Erreichung dieser Ziele sieht dieses Bundesgesetz vor:
Förderungen von Freiwilligenorganisationen, einen Freiwilligenpass und einen periodischen Freiwilligenbericht (Abschnitt 1),
die Einrichtung eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sowie die rechtliche Absicherung der Teilnehmenden (Abschnitte 2, 3 und 4),
die Einrichtung eines Österreichischen Freiwilligenrates (Abschnitt 5),
die Einrichtung eines Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement (Abschnitt 6).
Schlagworte
Friedensdienst
Im RIS seit
28.03.2012
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20007753
Dokumentnummer
NOR40137432