Bundesrecht konsolidiert

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Tierversuchsgesetz 2012 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierversuchsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 114/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

17.05.2018

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

TVG 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

6. Abschnitt
Organisation und Zusammenarbeit im Bereich des Tierversuchswesens

Tierversuchskommission des Bundes

Paragraph 35,
  1. Absatz einsIm Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist eine Tierversuchskommission des Bundes einzurichten. Ihre Aufgaben sind:
    1. Ziffer eins
      die Beratung der zuständigen Behörden und Tierschutzgremien in Angelegenheiten, die mit Erwerb, Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen zusammenhängen,
    2. Ziffer 2
      der Austausch bewährter Praktiken sowie
    3. Ziffer 3
      der Austausch von Informationen über
      1. Litera a
        die Arbeitsweise der Tierschutzgremien,
      2. Litera b
        die Durchführung von Projektbeurteilungen und
      3. Litera c
        bewährte Praktiken
      innerhalb der Europäischen Union mit anderen nationalen Ausschüssen gemäß Artikel 49, der Tierversuchs-Richtlinie.
  2. Absatz 2Der Tierversuchskommission des Bundes haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    2. Ziffer 2
      zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Konsumentenschutz und Gesundheit,
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus,
    4. Ziffer 4
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
    5. Ziffer 5
      zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätenkonferenz,
    6. Ziffer 6
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
    7. Ziffer 7
      fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
    8. Ziffer 8
      fünf Vertreterinnen oder Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at,
    9. Ziffer 9
      zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    10. Ziffer 10
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landwirtschaftskammer sowie
    11. Ziffer 11
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tierschutzombudsfrauen und Tierschutzombudsmänner.
  3. Absatz 3Die Tätigkeit für die Tierversuchskommission des Bundes ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, über die Reisekostenvergütung zu ersetzen. Dabei sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, über die Rechnungslegung anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Tierversuchskommission des Bundes hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20008142

Dokumentnummer

NOR40202166

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