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Tierversuchsgesetz 2012 § 35
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 24.05.2018
§ 34 am 24.05.2018
§ 36 am 24.05.2018
Alle Fassungen
§ 35 heute
§ 35 gültig ab 25.07.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2020
§ 35 gültig von 25.05.2018 bis 24.07.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
§ 35 gültig von 17.05.2018 bis 24.05.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
§ 35 gültig von 01.01.2013 bis 16.05.2018
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Tierversuchsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/2012
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 31/2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 35
Inkrafttretensdatum
17.05.2018
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
TVG 2012
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
6. Abschnitt
Organisation und Zusammenarbeit im Bereich des Tierversuchswesens
Tierversuchskommission des Bundes
§ 35.
Paragraph 35,
(1)
Absatz eins
Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist eine Tierversuchskommission des Bundes einzurichten. Ihre Aufgaben sind:
1.
Ziffer eins
die Beratung der zuständigen Behörden und Tierschutzgremien in Angelegenheiten, die mit Erwerb, Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen zusammenhängen,
2.
Ziffer 2
der Austausch bewährter Praktiken sowie
3.
Ziffer 3
der Austausch von Informationen über
a)
Litera a
die Arbeitsweise der Tierschutzgremien,
b)
Litera b
die Durchführung von Projektbeurteilungen und
c)
Litera c
bewährte Praktiken
innerhalb der Europäischen Union mit anderen nationalen Ausschüssen gemäß Art. 49 der Tierversuchs-Richtlinie.
innerhalb der Europäischen Union mit anderen nationalen Ausschüssen gemäß Artikel 49, der Tierversuchs-Richtlinie.
(2)
Absatz 2
Der Tierversuchskommission des Bundes haben als Mitglieder anzugehören:
1.
Ziffer eins
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
2.
Ziffer 2
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Konsumentenschutz und Gesundheit,
3.
Ziffer 3
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus,
4.
Ziffer 4
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
5.
Ziffer 5
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätenkonferenz,
6.
Ziffer 6
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
7.
Ziffer 7
fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
8.
Ziffer 8
fünf Vertreterinnen oder Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at,
9.
Ziffer 9
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bundesarbeitskammer,
10.
Ziffer 10
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landwirtschaftskammer sowie
11.
Ziffer 11
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tierschutzombudsfrauen und Tierschutzombudsmänner.
(3)
Absatz 3
Die Tätigkeit für die Tierversuchskommission des Bundes ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955,
BGBl. Nr. 133/1955
, über die Reisekostenvergütung zu ersetzen. Dabei sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955,
BGBl. Nr. 133/1955
, über die Rechnungslegung anzuwenden.
Die Tätigkeit für die Tierversuchskommission des Bundes ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, über die Reisekostenvergütung zu ersetzen. Dabei sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, über die Rechnungslegung anzuwenden.
(4)
Absatz 4
Die Tierversuchskommission des Bundes hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Im RIS seit
18.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20008142
Dokumentnummer
NOR40202166
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/114/P35/NOR40202166
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