Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheitstelematikgesetz 2012
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
25.05.2018
Außerkrafttretensdatum
14.10.2020
Abkürzung
GTelG 2012
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
2. Abschnitt
Datensicherheit bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Art. 4 Z 15 und Z 13 DSGVO)
Grundsätze der Datensicherheit
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für alle Formen der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (gerichtete und ungerichtete Kommunikation) durch Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 2).Dieser Abschnitt gilt für alle Formen der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (gerichtete und ungerichtete Kommunikation) durch Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 2,).
(2)Absatz 2,Abs. 4 Z 3 bis 6 sowie die §§ 5 bis 7 sind auf die elektronische Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten innerhalb eines Gesundheitsdiensteanbieters nicht anzuwenden, wenn durch effektive und dem Stand der Technik entsprechende Datensicherheits- und Kontrollmaßnahmen unbefugte Dritte vom Zugriff auf Gesundheitsdaten und genetische Daten, und somit deren Kenntnisnahme ausgeschlossen werden können.Absatz 4, Ziffer 3 bis 6 sowie die Paragraphen 5, bis 7 sind auf die elektronische Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten innerhalb eines Gesundheitsdiensteanbieters nicht anzuwenden, wenn durch effektive und dem Stand der Technik entsprechende Datensicherheits- und Kontrollmaßnahmen unbefugte Dritte vom Zugriff auf Gesundheitsdaten und genetische Daten, und somit deren Kenntnisnahme ausgeschlossen werden können.
(3)Absatz 3,Die Zulässigkeit, Gesundheitsdaten oder genetische Daten zu verarbeiten, ist mittels Rollen abzubilden. Gesundheitsdiensteanbieter haben technisch zu gewährleisten, dass es keine Verarbeitung von Gesundheitsdaten oder genetischen Daten außerhalb der zulässigen Rollen gibt.
(4)Absatz 4,Gesundheitsdiensteanbieter dürfen Gesundheitsdaten und genetische Daten nur dann übermitteln, wenn
die Übermittlung gemäß Art. 9 DSGVO zulässig ist,die Übermittlung gemäß Artikel 9, DSGVO zulässig ist,
die Identität (§ 4) jener Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, nachgewiesen ist,die Identität (Paragraph 4,) jener Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, nachgewiesen ist,
die Identität (§ 4) der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen ist,die Identität (Paragraph 4,) der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen ist,
die Rollen (§ 5) der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen sind,die Rollen (Paragraph 5,) der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen sind,
die Vertraulichkeit (§ 6) der übermittelten Gesundheitsdaten und genetischen Daten gewährleistet ist sowiedie Vertraulichkeit (Paragraph 6,) der übermittelten Gesundheitsdaten und genetischen Daten gewährleistet ist sowie
die Integrität (§ 7) der übermittelten Gesundheitsdaten und genetischen Daten gewährleistet ist.die Integrität (Paragraph 7,) der übermittelten Gesundheitsdaten und genetischen Daten gewährleistet ist.
Schlagworte
Datensicherheitsmaßnahme
Im RIS seit
22.06.2018
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2020
Gesetzesnummer
20008120
Dokumentnummer
NOR40203920