Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheitstelematikgesetz 2012
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
GTelG 2012
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
2. Abschnitt
Datensicherheit bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten
Grundsätze der Datensicherheit
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für alle Formen der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten (gerichtete und ungerichtete Kommunikation) durch Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 2).Dieser Abschnitt gilt für alle Formen der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten (gerichtete und ungerichtete Kommunikation) durch Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 2,).
(2)Absatz 2,Abs. 4 Z 3 bis 6 sowie die §§ 5 bis 7 sind auf die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten innerhalb eines Gesundheitsdiensteanbieters nicht anzuwenden, wenn durch effektive und dem Stand der Technik entsprechende Datensicherheits- und Kontrollmaßnahmen unbefugte Dritte vom Zugriff auf Gesundheitsdaten und somit deren Kenntnisnahme ausgeschlossen werden können.Absatz 4, Ziffer 3 bis 6 sowie die Paragraphen 5, bis 7 sind auf die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten innerhalb eines Gesundheitsdiensteanbieters nicht anzuwenden, wenn durch effektive und dem Stand der Technik entsprechende Datensicherheits- und Kontrollmaßnahmen unbefugte Dritte vom Zugriff auf Gesundheitsdaten und somit deren Kenntnisnahme ausgeschlossen werden können.
(3)Absatz 3,Die Zulässigkeit Gesundheitsdaten zu verwenden ist mittels Rollen abzubilden. Gesundheitsdiensteanbieter haben technisch zu gewährleisten, dass es keine Verwendung von Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt.
(4)Absatz 4,Gesundheitsdiensteanbieter dürfen Gesundheitsdaten nur dann weitergeben, wenn
die Weitergabe zu einem in § 9 DSG 2000 angeführten Zweck zulässig ist unddie Weitergabe zu einem in Paragraph 9, DSG 2000 angeführten Zweck zulässig ist und
die Identität (§ 4) jener Personen, deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden sollen, nachgewiesen ist unddie Identität (Paragraph 4,) jener Personen, deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden sollen, nachgewiesen ist und
die Identität (§ 4) der an der Weitergabe beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen ist unddie Identität (Paragraph 4,) der an der Weitergabe beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen ist und
die Rollen (§ 5) der an der Weitergabe beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen sind unddie Rollen (Paragraph 5,) der an der Weitergabe beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen sind und
die Vertraulichkeit (§ 6) der weitergegebenen Gesundheitsdaten gewährleistet ist sowiedie Vertraulichkeit (Paragraph 6,) der weitergegebenen Gesundheitsdaten gewährleistet ist sowie
die Integrität (§ 7) der weitergegebenen Gesundheitsdaten gewährleistet ist.die Integrität (Paragraph 7,) der weitergegebenen Gesundheitsdaten gewährleistet ist.
Schlagworte
Datensicherheitsmaßnahme
Im RIS seit
14.12.2012
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2018
Gesetzesnummer
20008120
Dokumentnummer
NOR40144677