Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Organtransplantationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
14.12.2012
Außerkrafttretensdatum
11.06.2026
Abkürzung
OTPG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
6. Abschnitt
Internationaler Organaustausch
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Transplantationszentren dürfen Organe aus Drittstaaten zum Zweck der Transplantation nur einführen, wenn das Organ zur/zum Spenderin/Spender zurückverfolgt werden kann und sichergestellt ist, dass Qualitäts- und Sicherheitsstandards eingehalten werden, die jenen dieses Bundesgesetzes zumindest gleichwertig sind.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Charakterisierung von Organen und Spenderinnen/Spendern sowie der zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit erforderlichen Informationen im Hinblick auf den internationalen Austausch von Organen erlassen, sofern dies im Interesse der Qualität und Sicherheit von Organen erforderlich ist.
Schlagworte
Qualitätsstandard
Im RIS seit
14.12.2012
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20008119
Dokumentnummer
NOR40144666