Kurztitel

Organtransplantationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

14.12.2012

Außerkrafttretensdatum

11.06.2026

Abkürzung

OTPG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

6. Abschnitt
Internationaler Organaustausch

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Transplantationszentren dürfen Organe aus Drittstaaten zum Zweck der Transplantation nur einführen, wenn das Organ zur/zum Spenderin/Spender zurückverfolgt werden kann und sichergestellt ist, dass Qualitäts- und Sicherheitsstandards eingehalten werden, die jenen dieses Bundesgesetzes zumindest gleichwertig sind.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Charakterisierung von Organen und Spenderinnen/Spendern sowie der zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit erforderlichen Informationen im Hinblick auf den internationalen Austausch von Organen erlassen, sofern dies im Interesse der Qualität und Sicherheit von Organen erforderlich ist.

Schlagworte

Qualitätsstandard

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20008119

Dokumentnummer

NOR40144666