Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Organtransplantationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
12.06.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
OTPG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 16.Paragraph 16,
Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß § 14 zu sammeln und diese zu übermitteln an Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß Paragraph 14, zu sammeln und diese zu übermitteln an
die/den für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister,
die Europäische Kommission,
zuständige Behörden anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
die Stiftung Eurotransplant International.
Im RIS seit
11.06.2026
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20008119
Dokumentnummer
NOR40277945