Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Organtransplantationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
14.12.2012
Außerkrafttretensdatum
11.06.2026
Abkürzung
OTPG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 16.Paragraph 16,
Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß § 14 zu sammeln und diese zu übermitteln an Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß Paragraph 14, zu sammeln und diese zu übermitteln an
das Bundesministerium für Gesundheit,
die Europäische Kommission,
zuständige Behörden anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
die Stiftung Eurotransplant International.
Im RIS seit
14.12.2012
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20008119
Dokumentnummer
NOR40144665