Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesfinanzgesetz 2013 Art. 1

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Text

Bewilligung

Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2013 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine

Geldfluss aus

 

Gebarung

der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen:

75 005,806

 

89 403,074

 

Einzahlungen:

68 678,361

 

95 730,519

 

Nettofinanzierungsbedarf:

6 327,445

 

 

 

Finanzierungsüberschuss:

 

6 327,445

 

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2013 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.

Im RIS seit

07.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20008078

Dokumentnummer

NOR40144039

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/103/A1/NOR40144039

Navigation im Suchergebnis