Bundesfinanzgesetz 2013
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2012,
BG
Artikel eins
01.01.2013
BFG 2013
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch fünfzehn
Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2013 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| Allgemeine | Geldfluss aus | ||
| Gebarung | der Finanzierungstätigkeit | ||
| (Beträge in Millionen Euro) | |||
Auszahlungen: | 75 005,806 |
| 89 403,074 | |
Einzahlungen: | 68 678,361 |
| 95 730,519 | |
Nettofinanzierungsbedarf: | 6 327,445 |
|
| |
Finanzierungsüberschuss: |
| 6 327,445 | ||
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2013 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.
13.03.2019
20008078
NOR40144039