Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 § 1

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergGVS 2012

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

1. Teil
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt

  1. Ziffer eins
    die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich, das sind die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber, deren Leistungsgegenstand folgendes umfasst:
    1. Litera a
      die Lieferung von Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile und/oder Bausätze,
    2. Litera b
      die Lieferung von sensibler Ausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile und/oder Bausätze,
    3. Litera c
      Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in den Litera a und b genannten Ausrüstung in allen Phasen ihres Lebenszyklus, oder
    4. Litera d
      Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder sensible Bauleistungen und sensible Dienstleistungen,
  2. Ziffer 2
    den Rechtsschutz im Zusammenhang mit Vergabeverfahren gemäß Ziffer eins,, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, sowie
  3. Ziffer 3
    die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der außerstaatlichen Kontrolle von Vergabeverfahren gemäß Ziffer eins und bestimmte zivilrechtliche Konsequenzen.

Schlagworte

Verteidigungsbereich, Bauauftrag, Lieferauftrag, Bauleistung

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40150662

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/10/P1/NOR40150662

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