Bundesrecht konsolidiert

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Teilzeitnutzungsgesetz 2011 § 11

Kurztitel

Teilzeitnutzungsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 8/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

23.02.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TNG 2011

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Kostenfreiheit des Rücktritts

Paragraph 11,

Tritt der Verbraucher gemäß Paragraphen 8, ff vom Vertrag zurück, so dürfen ihm keine Kosten auferlegt werden. Wurde vor dem Rücktritt bereits eine Leistung an ihn erbracht, so muss er dafür kein Entgelt entrichten.

Im RIS seit

18.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20007145

Dokumentnummer

NOR40126624

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/8/P11/NOR40126624

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