Teilzeitnutzungsgesetz 2011
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2011,
Paragraph 11
23.02.2011
Tritt der Verbraucher gemäß Paragraphen 8, ff vom Vertrag zurück, so dürfen ihm keine Kosten auferlegt werden. Wurde vor dem Rücktritt bereits eine Leistung an ihn erbracht, so muss er dafür kein Entgelt entrichten.