Kurztitel

Teilzeitnutzungsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

23.02.2011

Text

Kostenfreiheit des Rücktritts

Paragraph 11,

Tritt der Verbraucher gemäß Paragraphen 8, ff vom Vertrag zurück, so dürfen ihm keine Kosten auferlegt werden. Wurde vor dem Rücktritt bereits eine Leistung an ihn erbracht, so muss er dafür kein Entgelt entrichten.