Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Investmentfondsgesetz 2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 72
Inkrafttretensdatum
01.07.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
InvFG 2011
Index
37/02 Kreditwesen
Beachte
Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. § 200 Abs. 1).
Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. § 200 Abs. 3).
Text
Sichteinlagen und kündbare Einlagen
§ 72.Paragraph 72,
Es dürfen Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder — falls der Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittland befindet — es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA denjenigen des Unionsrechts gleichwertig sind, für das Vermögen des OGAW erworben werden.
Anmerkung
EG: Art. 1,
BGBl. I Nr. 77/2011
Im RIS seit
04.08.2011
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Gesetzesnummer
20007389
Dokumentnummer
NOR40130821