Investmentfondsgesetz 2011
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,
Paragraph 72
01.07.2011
Tritt mit 1. September 2011 in Kraft vergleiche Paragraph 200, Absatz eins,).
Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 vergleiche Paragraph 200, Absatz 3,).
Es dürfen Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder — falls der Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittland befindet — es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA denjenigen des Unionsrechts gleichwertig sind, für das Vermögen des OGAW erworben werden.