Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Investmentfondsgesetz 2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 66
Inkrafttretensdatum
01.07.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
InvFG 2011
Index
37/02 Kreditwesen
Beachte
Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. § 200 Abs. 1).
Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. § 200 Abs. 3).
Text
3. Abschnitt
Veranlagungsbestimmungen
Allgemeine Grundsätze, Risikostreuung
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins,Die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und die anderen in § 67 genannten liquiden Finanzanlagen eines OGAW sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung unter Beachtung der §§ 66 bis 84 auszuwählen und es dürfen die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden.Die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und die anderen in Paragraph 67, genannten liquiden Finanzanlagen eines OGAW sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung unter Beachtung der Paragraphen 66 bis 84 auszuwählen und es dürfen die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden.
(2)Absatz 2,Unter Einhaltung des Grundsatzes der Risikostreuung können die Höchstsätze der §§ 74 bis 77 während der ersten sechs Monate ab Beginn der erstmaligen Ausgabe von Anteilen eines OGAW um 100 vH überschritten werden.Unter Einhaltung des Grundsatzes der Risikostreuung können die Höchstsätze der Paragraphen 74 bis 77 während der ersten sechs Monate ab Beginn der erstmaligen Ausgabe von Anteilen eines OGAW um 100 vH überschritten werden.
Anmerkung
EG: Art. 1,
BGBl. I Nr. 77/2011
Im RIS seit
04.08.2011
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Gesetzesnummer
20007389
Dokumentnummer
NOR40130815