Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Beachte

Tritt mit 1. September 2011 in Kraft vergleiche Paragraph 200, Absatz eins,).

Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 vergleiche Paragraph 200, Absatz 3,).

Text

3. Abschnitt
Veranlagungsbestimmungen

Allgemeine Grundsätze, Risikostreuung

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und die anderen in Paragraph 67, genannten liquiden Finanzanlagen eines OGAW sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung unter Beachtung der Paragraphen 66 bis 84 auszuwählen und es dürfen die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden.
  2. Absatz 2,Unter Einhaltung des Grundsatzes der Risikostreuung können die Höchstsätze der Paragraphen 74 bis 77 während der ersten sechs Monate ab Beginn der erstmaligen Ausgabe von Anteilen eines OGAW um 100 vH überschritten werden.