(3)Absatz 3,Die ausschließliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 ist im Rahmen der Konzession als Verwaltungsgesellschaft nicht zulässig. Eine Verwaltungsgesellschaft darf die in Abs. 2 Z 5 genannten Dienstleistungen, die in den von ihr verwalteten OGAW genutzt werden, nicht erbringen. § 1 Abs. 3 BWG gilt nicht für Verwaltungsgesellschaften.Die ausschließliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 ist im Rahmen der Konzession als Verwaltungsgesellschaft nicht zulässig. Eine Verwaltungsgesellschaft darf die in Absatz 2, Ziffer 5, genannten Dienstleistungen, die in den von ihr verwalteten OGAW genutzt werden, nicht erbringen. Paragraph eins, Absatz 3, BWG gilt nicht für Verwaltungsgesellschaften.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 12, BGBl. I Nr. 57/2026)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026,)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,)