Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Investmentfondsgesetz 2011 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

21.07.2013

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2.Teil
Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

1. Hauptstück
Verwaltungsgesellschaften

1. Abschnitt
Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit

Erfordernis und Umfang der Konzession

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Erbringung der Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz im Inland bedarf der Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes durch die FMA. Eine Verwaltungsgesellschaft darf außer den in Absatz 2, genannten Tätigkeiten und Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, sowie den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionserfordernis stehen, keine anderen Tätigkeiten ausüben.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsgesellschaft darf folgende Tätigkeiten ausüben:
    1. Ziffer eins
      Die Verwaltung von OGAW im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung, die folgende Tätigkeiten einschließt:
      1. Litera a
        Anlageverwaltung;
      2. Litera b
        Administrative Tätigkeiten,
        1. Sub-Litera, a, a
          gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen,
        2. Sub-Litera, b, b
          Kundenanfragen,
        3. Sub-Litera, c, c
          Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen),
        4. Sub-Litera, d, d
          Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,
        5. Sub-Litera, e, e
          Führung des Anteilinhaberregisters,
        6. Sub-Litera, f, f
          Gewinnausschüttung,
        7. Sub-Litera, g, g
          Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,
        8. Sub-Litera, h, h
          Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate),
        9. Sub-Litera, i, i
          Führung von Aufzeichnungen;
      3. Litera c
        Vertrieb;
    2. Ziffer 2
      zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Ziffer eins, die Verwaltung von AIF gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 31, Litera a,, sofern die Verwaltungsgesellschaft diesbezüglich der Aufsicht der FMA unterliegt;
    3. Ziffer 3
      zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Ziffer eins, die individuelle Verwaltung von Portfolios – einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds – mit einem Ermessensspielraum im Rahmen des Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der im Anhang römisch eins Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente enthalten (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007);
    4. Ziffer 4
      folgende Nebentätigkeiten:
      1. Litera a
        Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der im Anhang römisch eins Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente;
      2. Litera b
        Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von OGAW.
  3. Absatz 3,Die ausschließliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 oder die Erbringung von Nebendienstleistungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4,, ohne Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist im Rahmen der Konzession als Verwaltungsgesellschaft nicht zulässig. Paragraph eins, Absatz 3, BWG gilt für Verwaltungsgesellschaften nicht.
  4. Absatz 4,Die unter Absatz 2, Ziffer 3 und 4 angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden Mitgliedstaates erbracht werden.
  5. Absatz 5,Verwaltungsgesellschaften, die ausschließlich von der FMA bewilligte OGAW und gegebenenfalls AIF verwalten, können Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c bis h, h an die Depotbank übertragen, wenn dies im Prospekt vorgesehen ist.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Schlagworte

Geldpolitik, Wechselkurspolitik, Staatsschuldpolitik

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130754

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/77/P5/NOR40130754

Navigation im Suchergebnis